Gastaufnahmevertrag

 

Gastgeber:

Hotel Alt-Laubach, Herrn Timo Schmittmann, Kaiserstr. 3a, 35321 Laubach, Tel.: 06405 – 6555

Preis für Übernachtung/Frühstück pro Person/Tag. Die aktuellen Preise entnehmen Sie bitte unserer Homepage.

 

Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungsleistungen

(Empfehlungen des Deutschen Tourismusverbandes [DTV])

§ 1

Abschluss des Gastaufnahmevertrages

  • Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird.
  • Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder e-Mail erfolgen. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden.
  • Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat

§ 2

Leistungen, Preise und Bezahlung

  • Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben im Gastgeberverzeichnis.
  • Die im Gastgeberverzeichnis angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  • Der vereinbarte Reisebetrag einschließlich aller Nebenkosten ist am Tage der Abreise fällig, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.

§ 3

Rücktritt

  • Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis einschließlich des Verpflegungsanteils zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen. Von der Rechtssprechung wird der Wert der Ersparten Aufwendungen bei Übernachtung mit Frühstück pauschal mit 20 %, bei Übernachtung mit Halbpension pauschal mit 30 % bei Übernachtung mit Vollpension pauschal mit 40 % und bei Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses pauschal mit 10 % bis 20 % des Unterkunftspreises als angemessen anerkannt.
  • Statt Erfüllung kann der Inhaber des Beherbergungsbetriebes pauschale Stornogebühren in der nachfolgenden Höhe verlangen (jeweils in % des vereinbarten Unterkunftspreises):
    • Stornokosten bei Unterbringung in Gasthöfen/Hotels/Pensionen/Privatzimmer
    • Rücktritt bis zum 31. Tag vor Reiseantritt   10 % (mindestens 15 € pro Person)
    • Rücktritt bis zum 21. Tag vor Reiseantritt   20 %
    • Rücktritt bis zum 11. Tag vor Reiseantritt   40 %
    • Rücktritt bis zum 3. Tag vor Reiseantritt   50 %
    • danach und bei Nichterscheinen    80 %
    • Stornokosten bei Unterbringung in Ferienhäusern/Ferienwohnungen
    • Rücktritt bis zum 45. Tag vor Beginn der Mietzeit  20 % (mindestens jedoch 25 €)
    • Rücktritt bis zum 35. Tag vor Beginn der Mietzeit  50 %
    • danach und bei Nichterscheinen    80%
  • Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.
  • Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb ein geringerer Schaden entstanden ist.
  • Die Rücktrittserklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
  • Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.

§ 4

Mängel der Beherbergungsleistung

Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Weist die gemietete          Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des
Beherbergungsbetriebes   oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um dem Beherbergungsbetrieb eine Beseitigung des Mangels zu ermöglichen. Unterlässt der Gast diese Mitteilung, stehen ihm dafür keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen zu.

§ 5

Haftung

  • Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht oder der Beherbergungsbetrieb für einen dem Gast entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.
  • Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen, usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

§ 6

Verjährung

Vertragliche Ansprüche sowie Schadenersatzansprüche aus dem Gastaufnahmevertrag und Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

§ 7

Rechtswahl und Gerichtsstand

  • Es findet deutsches Recht Anwendung
  • Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes.
  • Für Klagen des Beherbergungsbetriebes gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.